Satzung des Ski-Club Villingen e.V.

 

§ 1 Name und Sitz

 

Der am 01. Dezember 1948 mit Sitz in 78050 Villingen-Schwenningen wiedergegründete Verein führt den Namen „Ski-Club Villingen e.V.“. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Freiburg unter VR 600 126 eingetragen. Er ist Mitglied des Skiverbandes Schwarzwald e.V. und damit des Deutschen Skiverbandes.

 

§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Skisports. Er kann andere Sportarten anbieten.
  2.  Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    - Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs-, und Wettkampfbetriebes für alle Bereiche einschließlich des Freizeit- und Breitensports,
    - die Durchführung eines leistungssportorientierten Trainings- und  Wettkampfbetriebes unter Wahrung des Amateursportgedankens,
    - Teilnahme an Wettkämpfen
    - Aus- und Fortbildung von Übungsleitern, Trainern und Skilehrern
  3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  5. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  7. Der Verein ist parteipolitisch, religiös und ethnisch neutral.

 

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Dem Verein gehören an:

    a) Mitglieder
    b) Ehrenmitglieder

    Personen, die den Zweck des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können durch Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche Person werden. Der Aufnahmeantrag ist unter Angabe des Namens, Geburtstag und Wohnung schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand einzureichen.

    Minderjährige müssen die schriftliche Genehmigung des / der gesetzlichen Vertreter vorlegen.
     
  2. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an, die auf Verlangen ausgehändigt wird. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Er ist nicht  verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben.

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die sportlichen Bestrebungen des Vereins nach Kräften zu unterstützen sowie Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu achten.
     
  2. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen. Mitglieder ab 16 Jahre sind stimmberechtigt und Mitglieder ab 18 Jahren sind wählbar.
     
  3. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.

 

§ 6 Beitrag

  1. Der Beitrag ist bis zum 30.04. für das laufende Geschäftsjahr (§ 17) zu entrichten. Neu aufgenommene Mitglieder, die bis zum 31.10. des laufenden Geschäftsjahres die Mitgliedschaft beantragt haben, bezahlen den vollen Jahresbeitrag.

    Die Beitragszahlung soll durch Bankeinzug vorgenommen werden. Die Höhe des Beitrages setzt die Mitgliederversammlung fest.

    Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Beitrages befreit.
     
  2. Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, können auf Antrag vom geschäftsführenden Vorstand die Beiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise gestrichen werden.

 

§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
    a)  Kündigung
    b)  Tod
    c)  Ausschluss
     
  2. Die Kündigung kann nur zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von einem Monat erfolgen und muss an den geschäftsführenden Vorstand schriftlich gemeldet werden.
     
  3. Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied nach dessen vorheriger Anhörung ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

    Ausschließungsgründe sind insbesondere:
    a) grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse
        und Anordnungen der Vereinsorgane,
    b) unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins
    c) Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages trotz Fälligkeit und erfolgloser Mahnung.
     
  4. Der Ausschlussbeschluss muss dem Mitglied schriftlich mit Begründung mitgeteilt werden.

 

§ 8 Ehrungen

  1. Für langjährige Mitgliedschaft oder besondere Verdienste um den Verein bzw. um den Skisport im Allgemeinen können verliehen werden:

    a) die Vereinsehrennadel in Silber für 25-jährige ununterbrochene Mitgliedschaft,
    b) die Vereinsehrennadel in Gold für 50-jährige ununterbrochene Mitgliedschaft oder für
        besondere Verdienste um den Verein bzw. den Sport im Allgemeinen,
    c) die Ehrenmitgliedschaft für herausragende Verdienste um den Verein.
     
  2. Die entsprechenden Beschlüsse werden vom Vorstand gefasst.

 

§ 9 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

a) der geschäftsführende Vorstand
b) der erweiterte Vorstand
c) die Mitgliederversammlung
d) die außerordentliche Mitgliederversammlung

 

§ 10 Vorstand

  1. Der Verein hat einen geschäftsführenden Vorstand und einen erweiterten Vorstand.
     
  2. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

    a) dem 1. Vorsitzenden
    b) dem 2. Vorsitzenden
    c) dem 1. Kassenwart
     
  3. Der erweiterte Vorstand besteht aus :

    a) dem geschäftsführenden Vorstand
    b) dem 2.Kassenwart
    c) dem Schriftführer
    d) dem Sportwart alpin
    e) dem Sportwart nordisch
    f) dem Sportwart Rad
    g) dem Tourenwart
    h) dem Hüttenwart Heidenschlössle
    i) dem Hüttenwart Villinger Haus am Golm
     
  4. Der Vorstand nach Ziff. 1 und nach Ziff. 2 wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung alle zwei Jahre jeweils im 2. Quartal gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so kann sich der Vorstand für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds durch Zuwahl aus der Reihe der wählbaren Vereinsmitglieder ergänzen.

 

§ 11 Ältestenrat

  1. Der Ältestenrat besteht aus wählbaren Vereinsmitgliedern mit einer Vereinszugehörigkeit von mehr als 25 Jahren sowie einem Mindestalter von 50 Jahren, die von der Mitgliederversammlung nach der Vorstandswahl auf unbestimmte Zeit gewählt werden.
     
  2. Die Aufgaben des Ältestenrates sind:

    a) Schlichtung von Streitigkeiten unter Vereinsmitgliedern
    b) Beratung des Vorstandes

 

§ 12 Vorstand nach § 26 BGB

  1. Der Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem 1. Kassenwart. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt.
     
  2. Der Rücktritt vom Vorstandsamt nach § 26 BGB kann nur durch schriftliche Erklärung gegenüber einem anderen Vorstandsmitglied oder zu Protokoll in der Mitgliederversammlung erklärt werden.

 

§ 13 Beschlussfassung und Geschäftsbereiche des Vorstandes nach

§ 10 Ziff. 1 und § 10 Ziff. 2

  1. Der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende lädt zur Vorstandsitzung ein und leitet diese. Ist der 1. Vorsitzende nicht anwesend, leitet der 2. Vorsitzende die Vorstandsitzung.
     
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen sind und mindestens die Hälfte anwesend ist. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei seiner Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden den Ausschlag.
     
  3. Der geschäftsführende Vorstand führt zusätzlich zu seiner Zuständigkeit nach Satzung die laufenden Geschäfte des Vereines und setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des erweiterten Vorstandes um.
     
  4. Dem erweiterten Vorstand obliegt neben seiner Zuständigkeit nach Satzung die Beratung und Beschlussfassung über Anträge seiner Mitglieder.

 

§ 14 Aufwandsentschädigungen

  1. Der Verein kann für die Mitglieder des Vorstandes pauschale Aufwandsentschädigungen und / oder sonstige Vergütungen für die Vorstandstätigkeit zahlen.
     
  2. Über die Höhe der zu zahlenden Aufwandsentschädigung und / oder der sonstigen Vergütungen beschließt der Vorstand unter Berücksichtigung der Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit.

 

§ 15 Ordentliche Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Die Einberufung muss mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstag unter Beifügung der Tagesordnung durch den 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall dem 2. Vorsitzenden in Textform erfolgen.

    Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mit Begründung mindestens 7 Tage vorher in Textform dem geschäftsführenden Vorstand zugegangen sein. Über dadurch eventuell notwendige Änderungen / Ergänzungen der Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
     
  2. Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung sind:
    a) der Jahresbericht des 1. Vorsitzenden
    b) der Rechnungsbericht des Kassenwartes und der Bericht des Kassenprüfers
    c) die Berichte der Sportwarte, des Tourenwartes und der Hüttenwarte
    d) die Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes und des erweiterten Vorstandes
    e) die Satzungsänderungen
    f) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    g) die Anträge des geschäftsführenden Vorstandes, des erweiterten Vorstandes und der Mitglieder
     
  3. Die Mitgliederversammlung  ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
     
  4. In dringenden Fällen kann der geschäftsführende Vorstand von sich aus oder auf Veranlassung von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder, die ihren Antrag schriftlich begründen müssen, muss er die außerordentliche die Mitgliederversammlung einberufen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten der § 13 Abs. 1 und § 13 Abs. 3.
     
  5. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem Schriftführer oder bei dessen Abwesenheit durch einen von der Versammlung zuvor gewählten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 16 Kassenprüfer

Alle zwei Jahre werden von der Mitgliederversammlung aus den Reihen der wählbaren Mitglieder zwei Kassenprüfer gewählt. Diese haben die zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres aufzustellende Vereinsrechnung und Vermögensaufstellung an Hand der Belege nachzuprüfen. Sie sind außerdem berechtigt, während des Geschäftsjahres eine Überprüfung der Kasse vorzunehmen. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Sie sind aber wiederwählbar.

 

§ 17 Satzungsänderung

Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

 

§ 18 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 19 Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der Vereinszwecke werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes ( BDSG ) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Vereinsmitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.
     
  2. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:


a)  Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,

b)  Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind,

c)  Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren  
Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt,

d)  Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

 

§ 20 Auflösung, Aufhebung, Zweckänderung des Vereins

  1. Die Auflösung oder Zweckänderung des Vereins kann nur in einer ausschließlich dazu einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
     
  2. Zur Auflösung oder Zweckänderung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgebebenen Stimmen erforderlich.
     
  3. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. Vorsitzende und der 2.Vorsitzende als Liquidatoren bestellt.
     
  4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das nach Ausgleich der Verbindlichkeiten noch vorhandene Vermögen an die Nachsorgeklinik Tannheim GmbH in 78052 Villingen-Schwenningen, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden darf.

    Über die endgültige Verwendung der Mittel darf erst nach vorheriger Abstimmung mit dem Finanzamt und dessen Freigabe entschieden werden.

 

§ 21 Sonstiges

Der geschäftsführende Vorstand ist ohne Beschlussfassung der Mitgliederversammlung berechtigt, die Satzung zu ändern, soweit dies vom zuständigen Finanzamt zur Erfüllung der Vorgaben der Gemeinnützigkeit oder vom zuständigen Vereinsgericht zur Erfüllung der Voraussetzungen zur Eintragung in das Vereinsregister verlangt wird.